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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Der umseitig abgeschlossene Bauvertrag wird auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts bedingungen ausgeführt.

1.2 Die Verdingungsordnung für Bauleistungen/Teil B (VOB/B) wird in der jeweils zum Vertragsabschluss zeitpunkt neuesten veröffentlichten Fassung zum Vertragsbestandteil erklärt.

1.3 Die Vertragsgrundlagen gelten in folgender Reihenfolge: a) die Individualvereinbarungen gemäß dem umseitigen Auftrag b) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen c) die VOB/Teil B

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass dies ausdrücklich individualvertraglich vereinbart wurde.

1.5 Mit der Unterschrift des Auftrages willigt der Auftraggeber ein, das seine personenbezogenen Daten allein zum Zwecke der Durchführung des entstehenden Vertragsverhältnisses elektronisch gespeichert werden dürfen.

2. Bauausführung

2.1 Die Bauausführung erfolgt nach den Regeln der VOB/Teil B und auf Grundlage der für das auszuführende Gewerk einschlägigen DIN-Vorschriften der VOB/Teil C.

2.2 Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

3. Haftung

3.1 Die Haftung für vom Auftragnehmer schuldhaft verursachte Schäden ist mit Ausnahme von Körperschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4. Zahlung

4.1 Wechsel werden zur Erfüllung unserer Werklohnforderung nicht akzeptiert.

4.2 Für jedes Mahnschreiben nach Eintritt des Zahlungsverzuges erheben wir eine pauschale Mahngebühr von 2,50 Euro.

5. Schriftform

5.1 Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden.

6. Erfüllungsort / Gerichtsstand

6.1 Als Gerichtsstand wird Magdeburg vereinbart.

6.2 Sind einzelne der vorgenannten Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben die Bedingungen hiervon unberührt. Unwirksame Bedingungen sind durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nähesten kommt.

Stand: Magdeburg, 30. April 2018